AGB
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen Michael Entzer Immobilien, Inhaber Michael Entzer, Dossenheimer Weg 2, 68549 Ilvesheim (nachfolgend „Makler“), und seinen Auftraggebern.
(2) Ein Maklervertrag kommt nur durch ausdrückliche Vereinbarung zustande. Hat der Maklervertrag den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand, bedarf er der Textform (§ 656a BGB).
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen Michael Entzer Immobilien, Inhaber Michael Entzer, Dossenheimer Weg 2, 68549 Ilvesheim (nachfolgend „Makler“), und seinen Auftraggebern.
(2) Ein Maklervertrag kommt nur durch ausdrückliche Vereinbarung zustande. Hat der Maklervertrag den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand, bedarf er der Textform (§ 656a BGB).
(3) Gespräche, Besichtigungen und die Übersendung von Exposés sind für den Auftraggeber kostenfrei, soweit nicht ein provisionspflichtiger Hauptvertrag nach § 4 zustande kommt.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Makler ihnen ausdrücklich zustimmt.
§ 2 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
(1) Angebote, Exposés und sonstige Objektinformationen des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers in Textform.
(2) Gibt der Auftraggeber Informationen unbefugt weiter und schließt ein Dritter daraufhin den Hauptvertrag über das Objekt ab, ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
(1) Angebote, Exposés und sonstige Objektinformationen des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers in Textform.
(2) Gibt der Auftraggeber Informationen unbefugt weiter und schließt ein Dritter daraufhin den Hauptvertrag über das Objekt ab, ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Schaden wird in Höhe der Provision angesetzt, die bei einem Abschluss durch den Auftraggeber selbst angefallen wäre. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
§ 3 Vorkenntnis
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, teilt er dies dem Makler unverzüglich unter Angabe der Quelle mit, um Missverständnisse über den Provisionsanspruch zu vermeiden.
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, teilt er dies dem Makler unverzüglich unter Angabe der Quelle mit, um Missverständnisse über den Provisionsanspruch zu vermeiden.
§ 4 Entstehung des Provisionsanspruchs
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande kommt.
(2) Ein Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Hauptvertrag zu geänderten Bedingungen geschlossen wird, sofern er mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft wirtschaftlich identisch ist.
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande kommt.
(2) Ein Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Hauptvertrag zu geänderten Bedingungen geschlossen wird, sofern er mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft wirtschaftlich identisch ist.
(3) Maßgeblich für die Berechnung ist der im Hauptvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis einschließlich mitverkaufter Gegenstände (z. B. Einbauküche, Stellplatz).
§ 5 Provisionshöhe
(1) Beim Kauf zahlen Verkäufer und Käufer jeweils eine Provision von 3,57 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Liegt der Kaufpreis unter 50.000 €, beträgt die Provision für Verkäufer und Käufer jeweils 4,25 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Wird der Makler beim Verkauf ausschließlich im Auftrag des Verkäufers tätig und ist dies im Maklervertrag mit dem Verkäufer so vereinbart, trägt der Verkäufer die gesamte Provision von 7,14 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Kaufpreisen unter 50.000 € von 8,50 %. Der Käufer ist in diesem Fall provisionsfrei; mit ihm kommt kein Maklervertrag zustande.
(1) Beim Kauf zahlen Verkäufer und Käufer jeweils eine Provision von 3,57 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Liegt der Kaufpreis unter 50.000 €, beträgt die Provision für Verkäufer und Käufer jeweils 4,25 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Wird der Makler beim Verkauf ausschließlich im Auftrag des Verkäufers tätig und ist dies im Maklervertrag mit dem Verkäufer so vereinbart, trägt der Verkäufer die gesamte Provision von 7,14 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Kaufpreisen unter 50.000 € von 8,50 %. Der Käufer ist in diesem Fall provisionsfrei; mit ihm kommt kein Maklervertrag zustande.
(3) Vermietung:
Vermietung von Gewerbeflächen 3,57 Monatsnettokaltmieten Provision inkl. gesetzlicher USt zu zahlen vom Mieter
Vermietung von Wohnraum 2,38 Monatsnettokaltmieten Provision inkl. gesetzlicher USt zu zahlen vom Vermieter
(4) Die Provision für die Vermittlung von Wohnraum wird vom Wohnungssuchenden nur verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a WoVermittG vorliegen; sie beträgt dann höchstens zwei Monatsnettokaltmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(5) Maßgeblich ist die im Maklervertrag vereinbarte Provision; die Absätze 1 bis 4 gelten, soweit dort nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Fälligkeit
(1) Die Provision ist mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrags verdient und nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(2) Der Auftraggeber teilt dem Makler den Abschluss des Hauptvertrags und den Kaufpreis unverzüglich mit und stellt ihm auf Verlangen eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung.
(1) Die Provision ist mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrags verdient und nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(2) Der Auftraggeber teilt dem Makler den Abschluss des Hauptvertrags und den Kaufpreis unverzüglich mit und stellt ihm auf Verlangen eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung.
§ 7 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer (Vermieter) als auch für den Käufer (Mieter) tätig werden und von beiden Seiten eine Provision verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer (Vermieter) als auch für den Käufer (Mieter) tätig werden und von beiden Seiten eine Provision verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
In diesem Fall ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet.
§ 8 Haftung
(1) Objektangaben beruhen auf Informationen des Eigentümers oder Dritter. Der Makler gibt sie mit der gebotenen Sorgfalt weiter, übernimmt für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit aber keine Gewähr, soweit er sie nicht selbst überprüft hat oder zur Überprüfung verpflichtet war.
(2) Der Makler haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Makler nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(1) Objektangaben beruhen auf Informationen des Eigentümers oder Dritter. Der Makler gibt sie mit der gebotenen Sorgfalt weiter, übernimmt für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit aber keine Gewähr, soweit er sie nicht selbst überprüft hat oder zur Überprüfung verpflichtet war.
(2) Der Makler haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Makler nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Schadensersatzansprüche gegen den Makler verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.
(4) Schadensersatzansprüche gegen den Makler verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.
§ 9 Widerrufsrecht und Datenschutz
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Maklerverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung im Maklervertrag.
(2) Der Makler wird vor Ablauf der Widerrufsfrist nur tätig, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Maklerverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung im Maklervertrag.
(2) Der Makler wird vor Ablauf der Widerrufsfrist nur tätig, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.
(3) Personenbezogene Daten verarbeitet der Makler nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung, abrufbar unter: https://www.entzerimmo.de/Datenschutz-Entzer-Immobilien-Ilvesheim-Mannheim-Heidelberg-Schwetzingen.htm
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Maklers.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Maklers.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
Stand: Oktober 2026
